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   OVG Bremen, 15.08.2008 - 1 B 377/08   

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https://dejure.org/2008,17082
OVG Bremen, 15.08.2008 - 1 B 377/08 (https://dejure.org/2008,17082)
OVG Bremen, Entscheidung vom 15.08.2008 - 1 B 377/08 (https://dejure.org/2008,17082)
OVG Bremen, Entscheidung vom 15. August 2008 - 1 B 377/08 (https://dejure.org/2008,17082)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • bremen.de PDF

    Schulzuweisung Gesamtschule West

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    BremSchulVwG § 6 Abs 2; BremSchulVwG § 6 Abs 4
    Schulzuweisung Gesamtschule West - Aufnahmekapazität; Gesamtschule West; Klassenstärke

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der Aufnahmekapazität der fünften Klasse einer Gesamtschule als im Ermessen der Stadtgemeinden liegende Entscheidung; Überschreitung der durch eine Stadtgemeinde per Richtlinie festgelegten Bandbreite einer Klassenfrequenz als Voraussetzung einer ...

  • Judicialis

    BremSchulVwG § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BremSchulVwG § 6
    Schulwahl; Aufnahmekapazität; Schulzuweisung; Klassenfrequenz; Gesamtschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Schulzuweisungen: Beschwerdeverfahren vor dem OVG abgeschlossen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Bremen, 12.09.2008 - 1 B 391/08

    Schulzuweisung Kippenberg Gymnasium - Gesetzesberichtigung; Gesetzesverkündung;

    Ein Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Aufnahmekapazität steht der Antragsgegnerin nicht zu (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 15.08.2008 - 1 B 377/08 u.a. - Gesamtschule West und 1 B 370/08 u.a. - Altes Gymnasium).
  • VG Bremen, 10.07.2009 - 1 V 750/09

    Kein Anspruch auf Aufnahme in die ISS Leibnizplatz zum Schuljahr 2009/10

    Durch die zur Gesamtschule Bremen- West ergangenen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Bremen aus dem letzten Jahr (vgl.z.B. OVG Bremen, Beschl.v. 15.08.2008 - 1 B 377/08 -) ist allerdings die Frage aufgeworfen, ob nicht nach der eigenen Einschätzung der Antragsgegnerin davon auszugehen ist, dass für eine Gesamtschule im Grundsatz auch eine Richtfrequenz von 25 Schülerinnen und Schülern pro Klassenverband fachlich-pädagogisch vertretbar ist, d.h. ob die beiden im Standort Brokstraße befindlichen 5. Klassen nicht jeweils noch ein weiteres Kind aufnehmen könnten.

    Denn eine Klassengröße von mehr als 25 Kindern wäre nach der in den Richtlinien vom 05.02.2009 zum Ausdruck kommenden Einschätzung der Antragsgegnerin (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl.v. 15.08.2008, a.a.O.) bei einer Gesamtschule nicht mehr fachlich-pädagogisch vertretbar.

  • VG Bremen, 22.07.2010 - 1 V 804/10

    Anspruch auf Aufnahme in die Gesamtschule Bremen-West zum Schuljahr 2010/11 unter

    Unter Bezugnahme auf diese Erhöhungsmöglichkeit haben zum Schuljahr 2008/09 das Oberverwaltungsgericht Bremen durch gerichtliche Entscheidungen (vgl. etwa Beschl. v. 15.08.2008 - 1 B 377/08 -) und zum Schuljahr 2009/10 die erkennende Kammer als Ergebnis ihres Ortstermins die Aufnahme weiterer Kinder veranlasst, nämlich drei zum Schuljahr 2008/09 und fünf zum Schuljahr 2009/10, so dass sich durchschnittlich bereits für die vergangenen Jahre bei der Gesamtschule Bremen-West eine Frequenz von 23 Schülerinnen und Schüler pro Klassenverband ergab.
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